Statuten
I. Zweck
§1 Name, Sitz und Zweck:
Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Lauerzersee“, abgekürzt „IGL“, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher politisch und konfessionell neutral ist. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Vereinspräsidenten.
Die IGL bezweckt, alle Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, welche der Erhaltung und Förderung des Lauerzersees, der Zu- und Abflüsse sowie der ihn umgebenden Region dienen. Solche Massnahmen können insbesondere sein:
- Stellungnahmen und Vernehmlassungen zu Projekten, Bauvorhaben und Plänen, welche die Interessen der IGL betreffen;
- Eingaben und Gesuche an Behörden, welche dem Schutze des Sees und seiner Umgebung dienen, insbesondere solche zum Schutze vor Hochwasserereignissen und Verlandung sowie zur Gesunderhaltung des Lauerzersees;
- Abwehr von Eingriffen in die Natur von See und Umgebung durch zweckdienliche Eingaben und Ergreifen von Rechtsmitteln;
- Fach- und sachgemässe Abklärungen über die Ursachen von Hochwasser und Verlandung sowie Entwicklung von Lösungen.;
- Rechtsmittel gegen Verfügungen und Anordnungen von Behörden, die den Interessen der IGL oder einzelnen Mitgliedern derselben zuwider laufen;
- Unterstützung der Mitglieder bei zweckdienlichen Eingaben und Gesuchen, soweit dadurch gleichermassen die Interessen der IGL vertreten werden.
II. Mitgliedschaft
§2 Mitglieder:
Mitglieder der IGL können sein:
- Natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts, die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften mit unmittelbarem Anstoss an den Lauerzersee, dessen Zuflüssen oder an die Seewern sind;
- Die bestehenden Wuhrkorporationen der Zuflüsse und des Abflusses des Lauerzersees;
- Die örtlichen und regionalen Fischereivereinigungen;
- Alle Personen, die direkt oder indirekt am Lauerzersee und seiner Umgebung interessiert sind.
§ 3 Aufnahme:
Der Vorstand beschliesst auf Grund einer Beitrittserklärung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder.
Die Namen neuer Mitglieder sind jeweils an der folgenden Generalversammlung bekannt zu geben.
Wird jemandem vom Vorstand die Aufnahme in die IGL verweigert, so ist an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme zu befinden.
§4 Beitragspflicht:
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
§5 Austritt:
Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit den Austritt aus der IGL zu erklären. Die Erklärung ist an den Vereinspräsidenten zu richten.
Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen der IGL, namentlich nicht auf die Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliederbeiträge.
§6 Ausschluss:
Vereinsmitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen der IGL verstossen, können durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
III. Organe
§7 Organe:
Die Organe des Vereins sind:
A. Mitgliederversammlung
B. Vorstand
C. Rechnungsprüfer
A. Mitgliederversammlung
§8 Kompetenzen:
Oberstes Organ der IGL ist die Mitgliederversammlung. Sie beschliesst über Änderungen der Statuten, über Rechnung und Voranschlag, über die Höhe der Mitgliederbeiträge und über Vorhaben mit erheblicher finanzieller Tragweite. Sie übt die Kontrolle über die anderen Vereinsorgane aus und beschliesst über deren Abberufung. Sie nimmt die Wahlen sämtlicher Vereinsorgane vor.
Die wesentlichen Verhandlungsgegenstände der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Wahl von zwei Stimmenzählern
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Jahresprogramms für das kommende Vereinsjahr
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder, die mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht worden sind
- Wahl der Vereinsorgane
§9 Einladungen zur Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen.
Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden, und zwar im Verlaufe des ersten Halbjahres.
Weitere Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
§10 Versammlungsleitung und Protokollführung:
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinspräsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Soweit möglich wird dieses vom Aktuar oder einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Stimmenzähler von der Versammlung bestimmt.
§11 Stimmberechtigung:
Jedes Vereinsmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§12 Beschlussfassung:
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse in der Regel mit offenem Handmehr und mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
§13 Wahlen:
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat.
Das Total der abgegebenen gültigen Stimmen ist durch die Zahl der durch die Wahl zu besetzenden Sitze zu teilen; die Hälfte dieses Rechnungsergebnisses, aufgerundet auf die nächsthöhere Zahl, entspricht dem absoluten Mehr.
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichung des absoluten Mehrs nicht zustande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
B. Vorstand
§14 Zusammensetzung und Wahl:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren den Vereinspräsidenten und maximal 6 Beisitzer.
Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung angemessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist aus den Anstössergemeinden Lauerz, Schwyz und Steinen mindestens ein Vertreter in den Vorstand zu wählen.
§15 Konstituierung:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte, eventuell auch unter Beizug weiterer Mitglieder oder aussenstehender Berater Ausschüsse bilden.
§16 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch oder gesetzlich nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§17 Aufgaben des Vereinspräsidenten:
Der Präsident sorgt für ein aktives Vereinsleben und leitet die Mitgliederversammlungen.
§18 Vertretung des Vereins:
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vereinspräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
§ 19 Beschlussfähigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, wobei im Falle von Stimmengleichheit dem Vereinspräsidenten eine zweite Stimme für den Stichentscheid zukommt.
§ 20 Aufgaben des Kassiers:
Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und die Mitgliederkontrolle.
§ 21 Aufgaben des Aktuars:
Der Aktuar besorgt die Schreibarbeit und führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
C. Rechnungsprüfer
§ 22 Wahl und Zusammensetzung:
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
§ 23 Aufgabe:
Die Rechnungsprüfer haben die laufende Kassenführung sowie die Jahresrechnung zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, welcher an der ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Er ist mit einem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung abzuschliessen.
IV. Allgemeines
§ 24 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 25 Haftung:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 26 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zwecke und unter Angabe des vorgeschlagenen Beschlusses wenigstens 20 Tage vorher mittels Rundschreiben einberufen wird.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist gemäss dem Beschluss dieser Mitgliederversammlung zu verwenden.